Ein Beifahrer filmt bei einer Verkehrskontrolle einen Polizisten. Das ist nicht erlaubt, urteilt das Landgericht Hanau. Das Gespräch mit dem Beamten darf er nicht aufnehmen. Die Rechtslage ist umstritten.
Weil sich ein verbaler Streit entwickelte, schaltete einer der Beamten seine Bodycam mit Tonaufnahme ein, nachdem er das angekündigt hatte. Daraufhin filmte der Beifahrer mit seinem Smartphone ebenfalls. Der Polizist wies ihn darauf hin, das sei eine Straftat, der Mann hörte aber nicht auf zu filmen, das Telefon wurde beschlagnahmt.
Regeln für dich, aber nicht für mich oder wie?
Vorher hatte eine andere Richtergruppe des Landgerichts eine andere Rechtsauffassung vertreten. Im Streit um die Beschlagnahme des Smartphones hatte eine Beschwerdekammer dem Beifahrer recht gegeben. Nach Überzeugung dieser Richter war die Situation nicht mehr vertraulich, weil die Bodycam das Gespräch aufnahm. Der Beamte könne sich ohnehin nicht unbefangen äußern, weil er damit rechnen müsse, dass das Gesagte später in Ermittlungsakten stehe.
Kann mir da jemand den Ablauf des Prozesses erklären? Warum waren mehrere Gruppen an Richtern involviert und warum kann die eine die andere überstimmen?
Warum waren mehrere Gruppen an Richtern involviert und warum kann die eine die andere überstimmen?
So wie ich das lese sind das zwei Prozesse vor dem gleichen Gericht gewesen. Im ersten hat der Beifahrer auf Herausgabe des beschlagnahmten Handys geklagt, dabei wurde nebenbei festgestellt, dass die Vertraulichkeit nicht gegeben ist.
Vermutlich hat sich die StA da gedacht, wir haben hier gerade eh nichts wichtiges zu tun, da lassen wir doch einfach noch mal drüber entscheiden, und weil wir schon mal hier sind machen wir das direkt vor dem LG, dann hat das auch in Zukunft Gewicht.
So wie ich das lese sind das zwei Prozesse vor dem gleichen Gericht gewesen.
So hatte ich das auch zuerst verstanden, aber warum wurde dann nicht einfach auf das vorherige Urteil verwiesen, sondern die ganze Sache noch mal aufgerollt?
In dem Fall wäre das wohl eine Sache für das OLG, aber der Beklagte scheint sich ja dagegen entschieden zu haben.
Das ist also schon vor dem AG gewesen, der Beklagte hat Berufung eingelegt, und das LG hat dann o.g. Urteil gesprochen. Begründung des AG war § 201 StGB.
Wie das jetzt wieder beim gleichen LG gelandet sein soll, ist mir schleierhaft, weil wenn die StA gegen das Urteil des LG Revision eingelegt hätte, wäre ja der BGH zuständig gewesen.
Also entweder habe ich da irgendwas in der StPO nicht richtig verstanden (ist möglich) oder die FAZ redet wirr. Ich finde auch kein neues Urteil bei openjur oder dejure und keine weiteren Pressemitteilung oder -artikel dazu
Regeln für dich, aber nicht für mich oder wie?
Kann mir da jemand den Ablauf des Prozesses erklären? Warum waren mehrere Gruppen an Richtern involviert und warum kann die eine die andere überstimmen?
So wie ich das lese sind das zwei Prozesse vor dem gleichen Gericht gewesen. Im ersten hat der Beifahrer auf Herausgabe des beschlagnahmten Handys geklagt, dabei wurde nebenbei festgestellt, dass die Vertraulichkeit nicht gegeben ist.
Vermutlich hat sich die StA da gedacht, wir haben hier gerade eh nichts wichtiges zu tun, da lassen wir doch einfach noch mal drüber entscheiden, und weil wir schon mal hier sind machen wir das direkt vor dem LG, dann hat das auch in Zukunft Gewicht.
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1170579.polizeigewalt-zweckentfremdeter-abhoerparagraf.html
So hatte ich das auch zuerst verstanden, aber warum wurde dann nicht einfach auf das vorherige Urteil verwiesen, sondern die ganze Sache noch mal aufgerollt?
In dem Fall wäre das wohl eine Sache für das OLG, aber der Beklagte scheint sich ja dagegen entschieden zu haben.
TBH ist es mir auch zunehmend unklar.
Der ganzen Sache geht das voraus: https://openjur.de/u/2470726.html
Das ist also schon vor dem AG gewesen, der Beklagte hat Berufung eingelegt, und das LG hat dann o.g. Urteil gesprochen. Begründung des AG war § 201 StGB.
Wie das jetzt wieder beim gleichen LG gelandet sein soll, ist mir schleierhaft, weil wenn die StA gegen das Urteil des LG Revision eingelegt hätte, wäre ja der BGH zuständig gewesen.
Also entweder habe ich da irgendwas in der StPO nicht richtig verstanden (ist möglich) oder die FAZ redet wirr. Ich finde auch kein neues Urteil bei openjur oder dejure und keine weiteren Pressemitteilung oder -artikel dazu
Trotzdem danke, dass du versucht hast Licht ins Dunkel zu bringen.
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