Dafür gibt es dann § 164 StGB, Falsche Verdächtigung. §§ 186 und 187 (Üble Nachrede und Verleumdung) lese ich, ohne Strafrechtler zu sein, so, dass eine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft dafür nicht ausreicht.
Dafür gibt es dann § 164 StGB, Falsche Verdächtigung. §§ 186 und 187 (Üble Nachrede und Verleumdung) lese ich, ohne Strafrechtler zu sein, so, dass eine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft dafür nicht ausreicht.
Ich hab bei Penny zumindest welche ohne Milch beworben gesehen (Eigenmarke).
Die Sammlung gelöschter Kommentare des einen gebannten Users könnte für mich ohne weiteren Kontext seines Profils eine Hundepfeife sein, genauso gut aber auch keine. Ich finde das Löschen (und v.a. das Bannen) bei einem solchen Fall unangemessen. Das schien mir auch weit weg von rage bait o.ä. zu sein.
Ich gebe ganz offen zu, dass 4 der 5 bisher hier verfassten Kommentare sowie die Tatsache, dass ihr das als Hundepfeife eingestuft habt, mir eine unangenehme Einstellung zu demokratischer Diskussionskultur vermitteln.
Disclaimer: sollte der gebannte User anderweitig unangenehmer aufgefallen sein, trifft das oben Gesagte natürlich auf diesen Fall nicht mehr zu.
Im strafrechtlichen Verfahren kann der sündhaft teure Anwalt ja höchstens Vertreter der Nebenklage sein, dein “Gegner” ist da immer die Staatsanwaltschaft. Und auch im zivilrechtlichen Verfahren ist die Sorge vor teuren Anwälten ziemlich übertrieben. Allein schon, weil man als Unterlegener nur die gesetzlichen Gebühren an die Gegenseite zahlen muss, nicht aber die hohen Stundensätze, die deren Anwälte aufgerufen haben.