Nur muss für solche Abschiebungen vorher immer noch geprüft werden, wer das ist und woher er kommt. Und das Einreiseland muss auch mitspielen.
In diesem Fall nicht. Da die Person an einer unserer Landesgrenzen automatisch aus einem sicheren Drittstaat einreisen würde, fällt sie direkt unter Art.16a Abs.2. Eine Einreise und eine Prüfung fände überhaupt nicht statt, folglich auch keine Abschiebung, sondern direkt eine Abweisung an der Grenze. So verstehe ich jedenfalls den Wortlaut, freue mich aber über andere Interpretationen.
Schön! Jetzt braucht es nur noch eine beliebte Plattform, mit der Gen Z auch politisch mündig wird.
Ich finde den Tauschhandel, dass sie auf Tiktok zwar englisch lernen, aber auch zunehmend rechter radikalisiert werden, nämlich nicht so prall.